1. Lizenz
Bei der Software handelt es sich um eine lizenzgebührenfreie Software, die von BAB TECHNOLOGIE nur gemeinsam mit ihren Produkten bzw. kompatiblen Produkten bezogen werden kann. BAB TECHNOLOGIE räumt hiermit dem Lizenznehmer ein personenbezogenes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, die Software in Verbindung mit den Hardware-Produkten zu nutzen auf denen die Software herstellerseitig installiert ist.
2. Nutzungsbeschränkungen
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, den Quelltext der Software oder irgendeinen Teil der Software zurück zu entwickeln (reverse engineering) oder sonst wie zu rekonstruieren oder weitere Kopien von der Software oder von Teilen der Software und/oder der Software anzufertigen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software an Dritte zu verleihen, zu verleasen, Unterlizenzen zu vergeben, zu verkaufen, zu vertreiben, zu vermieten oder sonst wie zu überlassen, soweit nicht in vorliegendem Lizenzvertrag für Software anderweitige Regelungen getroffen sind; des Weiteren ist es ihm nicht gestattet, abgeleitete Werke (Derivate), die komplett oder in Teilen auf der Software basieren, zu kopieren, abzuändern, anzupassen, zu verschmelzen, zu übertragen oder zu erstellen.
3. Geheimhaltung
Der Lizenznehmer erhält die Software mit der Auflage der vertraulichen Behandlung derselben; es liegt im Verantwortungsbereich des Lizenznehmers, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um den Schutz des Eigentums an der Software sowie der vertraulichen Behandlung derselben ununterbrochen sicherzustellen. Insbesondere ist es dem Lizenznehmer untersagt, die Software in irgendeiner Form gegenüber Dritten offenzulegen oder an Dritte Unterlizenzen zu vergeben, zu verleihen, zu übereignen, zu verleasen oder zu übertragen, soweit ihm dies nicht im vorliegendem Lizenzvertrag für Software ausdrücklich gestattet ist.
4. Änderungen, Softwareaktualisierungen (Upgrades & Updates)
Die Software unterliegt Softwareänderungen seitens des Lizenzgebers. Der vorliegende Lizenzvertrag für Software räumt dem Lizenznehmer keinerlei Recht auf oder Lizenz für Verbesserungen, Abänderungen oder Aktualisierungen der Software oder sonstige Unterstützungsdienstleistungen ein. Dem Lizenznehmer ist es freigestellt, derartige Verbesserungen, Abänderungen oder Aktualisierungen und Unterstützungsdienstleistungen bei dem Lizenzgeber zu beziehen. Der Lizenzgeber hat das Recht, diese Verbesserungen, Abänderungen oder Aktualisierungen und Unterstützungsdienstleistungen kostenlos oder kostenpflichtig anzubieten.
5. Gewährleistung
Der Lizenznehmer hat gegenüber dem Lizenzgeber sämtliche möglichen Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, d. h. sämtliche sofort erkennbaren Mängel sind innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Übergabe anzuzeigen. Wenn innerhalb des vorstehend genannten Zeitraumes bei dem Lizenzgeber keine schriftlichen Mängelanzeigen eingehen, können aus diesen Mängeln keine Ansprüche mehr gegenüber dem Lizenzgeber abgeleitet werden. Der Lizenzgeber übernimmt keinerlei Gewährleistung dafür, dass die Software oder ihre Datenstrukturen frei von »Bugs« (Programmfehlern) sind. Die hier übernommene Gewährleistung erstreckt sich hierfür nicht auf Fehlfunktionen, die auf unsachgemäße Bedienung oder sonstige Ursachen zurückzuführen sind, die nicht im Einflussbereich des Lizenzgebers liegen und für die keine schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers vorliegt. Die Geltendmachung irgendwelcher sonstigen Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche aus jedweden Gründen sind ausgeschlossen.
6. Haftung
Der Lizenzgeber haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft für alle darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Wenn der Lizenzgeber durch leichte Fahrlässigkeit mit seiner Leistung in Verzug geraten ist, wenn seine Leistung unmöglich geworden ist oder wenn der Lizenzgeber eine wesentliche Pflicht verletzt hat, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen. Eine Haftung für Schäden, die aus fehlerhaften Produkten entstehen, die mit der Software des Lizenzgebers hergestellt worden sind (z. B. Logikgruppen, Logikelemente, Skripts oder Vorlagen jeglicher Art) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Produkte vom Lizenznehmer oder dessen Lizenznehmer (Käufer) in Verkehr gebracht werden. Für solche Produkte ist ausschließlich der Autor haftbar. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund von Fehlfunktionen, technischen Störungen von Aktoren und Sensoren entstehen.
7. Maßgebendes Recht und Gerichtsstand
Der vorliegende Lizenzvertrag für Software unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss jeglicher Regelungen des internationalen Privatrechts (Kollisionsrecht).
Erfüllungsort für alle Leistungen sowie Gerichtsstand ist der Sitz des Lizenzgebers. Dasselbe gilt, wenn Lizenznehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.
8. Verschiedenes
Die Rechtsunwirksamkeit einer der Bestimmungen des vorliegenden Lizenzvertrages für Software berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Lizenzvertrages für Software. Der vorliegende Lizenzvertrag für Software stellt die vollständige und ausschließliche Willenserklärung zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den vorliegenden Lizenzvertrag für Software dar. Der vorliegende Softwarelizenzvertrag kann nur mittels einer schriftlichen Vereinbarung geändert, abgeändert oder ergänzt werden.
9. Vorbehaltsklausel
Der Lizenzgeber behält sich alle Rechte vor, die in diesem Lizenzvertrag für Software nicht ausdrücklich Erwähnung finden.